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Kontaktdaten auf Behördenhomepage

17.05.2007 – Kontaktdaten von Mitarbeitern auf der Behördenhomepage
Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 06.02.2007
Az. 6 K 1729/06.NW

Worum geht es?

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hatte die Frage zu entscheiden, ob der Name eines Beamten, sein Zuständigkeitsbereich sowie seine dienstliche Telefonnummer und dienstliche E-Mail-Adresse auch gegen seinen Willen auf den Internetseiten seines Dienstherrn veröffentlicht werden dürfen. Das Verwaltungsgericht bejaht dies zumindest für den Fall, dass der Beamte nach dem Willen der Behördenleitung für Auskunftsersuchen zur Verfügung stehen soll. Etwas anderes soll nur gelten, wenn Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Arbeitssituation zu befürchten sind. Als Rechtsgrundlage zieht das Verwaltungsgericht vor allem § 31 des rheinland pfälzischen Landesdatenschutzgesetzes heran, wonach personenbezogene Daten von Beschäftigten unter anderem verarbeitet (zum Beispiel gespeichert) werden dürfen, wenn dies zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist und wonach eine Bekanntgabe etwa im Internet zulässig ist, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. Das Gericht prüft noch, ob die im Bund und in den Ländern geltenden Regelungen der Beamtengesetze zu den Personalakten diesem Ergebnis entgegenstehen, da in den Personalakten zu führende Daten vertraulich zu behandeln sind und keinesfalls zum Beispiel im Internet veröffentlicht werden dürfen. Allerdings gehören nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zu diesen sensiblen Daten nicht der Name eines Beamten, sein Zuständigkeitsbereich sowie seine dienstliche Telefonnummer und dienstliche E-Mail- Adresse.

Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?

Folgt man der Ansicht des Verwaltungsgerichts Neustadt, so können zumindest in Rheinland-Pfalz wohl auch die dienstlichen Kontaktdaten von verbeamteten Lehrkräften oder von Lehrkräften im öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis ohne deren Einwilligung im Internet veröffentlicht werden; vorausgesetzt die Schulleitung begründet dies mit der Kontaktaufnahmemöglichkeit für insbesondere die Erziehungsberechtigten. Die Ausdehnung auf Lehrkräfte im öffentlichrechtlichen Angestelltenverhältnis ergibt sich daraus, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Norm des § 31 rheinland-pfälzisches Landesdatenschutzgesetz insgesamt Beschäftigte bei öffentlichen Stellen erfasst und nicht nur Beamte.
Da die Rechtslage in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Sachsen, soweit ersichtlich, mit der in Rheinland-Pfalz weitgehend identisch ist, lässt sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts Neustadt auf diese Bundesländer übertragen.
In den übrigen Bundesländern besteht, soweit ersichtlich, zumindest eine im Vergleich zu Rheinland-Pfalz ähnliche Rechtslage, sodass auch dort eine Argumentation analog zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Neustadt nicht als ausgeschlossen erscheint.

Lehrer-online 18.04.2007

Vom VBE an DLH-Rechtsausschuss – April 2007 / BELEITES
Urteil mit Begründung ist vorhanden


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