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Steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmer
29.09.2009 –
dbb hh info 18/2009
24.09.2009
Steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmer
Der Bundesfinanzhof hat in Rahmen einer vorläufigen Rechtsschutzgewährung ernstliche Zweifel, ob das ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betreffend Aufwendungen (hier: eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) für ein häusliches Arbeitszimmer, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist (Beschluss vom 25.08.2009 liegt dem dbb hamburg vor und kann bei Bedarf abgefordert werden).
Das Finanzgericht hatte nach Auffassung des Bundesfinanzhofs das Finanzamt im Wege der Aussetzung der Vollziehung –AdV- zu Recht dazu verpflichtet, einen diesbezüglich beantragten Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers einzutragen. Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass im Schrifttum beachtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Anerkennung von Arbeitszimmern bestehen, einander widersprechende Entscheidungen der Finanzgerichte vorliegen und die Streitfrage noch höchstrichterlicher Entscheidung bedarf.
Es bleibt daher festzuhalten, dass die obige Entscheidung zunächst nur ein Etappensieg in Sachen „Anerkennung Arbeitszimmer“ ist und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Hauptsache erst noch abzuwarten bleibt. Zu empfehlen ist, dass bei Vorliegen eines Arbeitszimmers, die Kosten in jedem Fall im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden und darauf geachtet werden sollte, dass der darauf folgende – ablehnende - Steuerbescheid insoweit für vorläufig erklärt wurde. Sollte der Vorläufigkeitsvermerk fehlen, ist zu empfehlen, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen (siehe auch dbb info 11/ 2009).
Wie bereits bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Fahrkosten von der Wohnung zum Arbeitsplatz geschehen, kommt man nicht umhin festzustellen, dass viele den Bürger bzw. der Bürgerin belastende Gesetze von der Gerichtsbarkeit wieder „kassiert“ werden. Offenbar geht der Gesetzgeber mehr und mehr dazu über, Gesetzesvorlagen mit der heißen Nadel zu stricken und die Gerichte dann als „Schiedsrichter“ zu missbrauchen.
Man darf zu Recht etwas mehr Qualität erwarten!
gez. Rudolf Klüver
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