Dienstleistungen

Diensthaftpflichtversicherung für DLH–Mitglieder

Die Diensthaftpflichtversicherung für DLH-Mitglieder bei der DBV-Winterthur AG umfasst nach Maßgabe der Allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen (AHB) die gesetzliche Haftpflicht in Ausübung der dienstlichen Verrichtungen als Beamtin, Beamter, Angestellte oder Angestellter.

Der Dienstherr muss zwar in aller Regel einem geschädigten Dritten gegenüber für seine Bediensteten einstehen, hat aber das Recht, jeden in Regress zu nehmen, sofern dieser grob fahrlässig gehandelt hat.

Der Rechnungshof wacht über die Durchsetzung von Regressansprüchen gegen öffentlich Bedienstete besonders streng, und vielen Dienstherren fällt es daher schwer, von der Verfolgung eines Ersatzanspruches abzusehen, wenn die Ersatzpflicht auch nur zweifelhaft ist.

Verursacht man einen Schaden, so haftet man unbeschränkt, also nicht nur mit seinem gegenwärtigen, sondern auch mit seinem künftigen Vermögen sowie seinen Bezügen, Vergütungen und Einkommen.

Die Staatshaftung schützt somit keineswegs in allen Fällen vor einer Inanspruchnahme wegen Amtspflichtverletzungen.

Mit der für die DLH–Mitglieder abgeschlossenen Dienst- und Berufshaftpflichtversicherung werden alle berechtigten Haftpflichtansprüche befriedigt und alle unberechtigten oder übertriebenen Forderungen des Dienstherrn und anderer Anspruchsteller im Namen des versicherten Mitgliedes, aber auf Kosten und Gefahren der Versicherung abgelehnt.

Die Haftpflichtversicherung hat also einen doppelten Zweck:

  • Sie hat die Entschädigungen anstelle des Versicherten an den oder die Geschädigten auszuzahlen, wenn und soweit der Versicherte nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet ist.
  • Sie hat die an das versicherte Mitglied gestellten unberechtigten Schadensersatzansprüche von ihm abzuwehren und die sich aus der Ablehnung etwa ergebenden Anwalts-, Gerichts- und sonstigen Kosten zu tragen.

Versichert sind u.a. folgende Ersatzleistungen je Schadenereignis
(Deckungssummen der Diensthaftpflichtversicherung)

  • 5.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
  • 50.000 EUR für Abhandenkommen von Dienstschlüsseln
  • 5.000 EUR für Schäden am Schuleigentum
  • Schadenereignisse bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr

Der Vertrag beginnt mit dem Beginn der Mitgliedschaft.
Die Versicherungsleistungen sind im derzeitigen Mitgliedsbeitrag enthalten.
Zusammenfassend:

  • Die Diensthaftpflicht leistet bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit.
  • Sie hat gleichzeitig eine Rechtsschutzfunktion zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.
  • Es muss ein schriftlicher Bescheid über die Forderung einer Zahlung vorliegen.

Fälle für die Diensthaftpflicht [Auszug]

Wenn der Lehrer haftet, hilft die Diensthaftpflichtversicherung des DLH Ja = DBV-Winterthur versichert
Versicherungssumme pauschal 5 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden
Ansprüche aus Schäden am Schuleigentum oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen. Ja max. 5.000 EUR
Ansprüche aus Schäden durch den Verlust von Schulschlüsseln/Dienstschlüsseln. Ja max. 50.000 EUR
Ansprüche aus Schäden beim Experimentalunterricht (zum Beispiel Chemie) verschuldet. Ja
Ansprüche aus Schäden bei der Leitung oder Beaufsichtigung von Klassenfahrten, Ausflügen u. Ä. verschuldet; dies gilt auch für Aufenthalte in Landschulheimen und Herbergen im Inland und bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu einem Jahr auch im Ausland. Ja
Ansprüche aus Schäden bei Elternversammlungen, Schulfesten, Schulfeiern und anderen Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen. Ja
Ansprüche aus Verletzungen, die Kinder, Schüler oder Studierende bei einem Schulunfall oder bei einem Unfall in anderen pädagogischen Einrichtungen erleiden. Ja
Ansprüche aus Verletzungen von Lehrerkollegen und anderen Beschäftigten der Schule, Kindertagesstätte o. Ä. Ja
Ansprüche auf Ersatz verlorener oder gestohlener Sachen, beispielsweise wenn der Lehrer sie zur Aufbewahrung übernommen hat Ja